ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Hundesitter Schwechat
 

 

1. Allgemein

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei jeder Art der Betreuung von Hunden die angeboten wird. Änderungen bedürfen der Schriftform. 
Persönlichen Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Während der Betreuung bleibt der Hundehalter Eigentümer des Hundes. 
Für etwaige Schäden, die der Hund während der Betreuungszeit erleiden könnte, übernimmt Hundebetreuung keine Haftung, sondern ausschließlich der Hundehalter. 
Selbiges gilt für Sachschäden, oder Schäden die der Hund an Dritten (Hund/Mensch) anrichten könnte. 

2. Betreuung
2.1. Anmeldung

Vor der ersten Buchung ist ein Vorgespräch zu vereinbaren und unser Infoblatt vollständig auszufüllen. Ohne ein vollständig ausgefülltes Hundebetreuungs-Infoblatt sind keine Leistungen möglich. Die detaillierten Angaben zum Hund sind Grundvoraussetzung für eine gute Zusammenarbeit. Die Angaben auf dem Hundebetreuung– Infoblatt müssen wahrheitsgetreu sein. Wir behalten sich das Recht vor, im Falle eines vom Kunden nicht ordnungs und wahrheitsgemäß unterfertigtem Infoblatts den Betreuungsauftrag nicht anzunehmen oder bei einer laufenden Betreuung keine Haftung für dadurch entstandene Schäden zu übernehmen. 

2.2. Voraussetzungen 

Ein Vorgespräch mit uns ist immer Voraussetzung für eine Betreuung! 
Der Hund muss gegenüber Menschen und anderen Hunden sozial verträglich sein.
Der betreute Hund muss haftpflichtversichert sein.
Das Futter wird vom Tierbesitzer zur Verfügung gestellt oder muss extra bezahlt werden. 

2.3. Aufsicht

Betreuungen werden unverbindlich nach Absprache vereinbart. 
Wir versichern, die Hunde artgerecht- und verhaltensgerecht zu halten bzw. auszuführen und das Tierschutzgesetz zu beachten. Des weiteren wird versichert, dass mit den Hunden sorgfältig umgegangen wird und immer bestmöglich auf die Hunde aufgepasst wird.

Eine besondere Pflege des Tieres sowie die Art und Weise der Medikamentenvergabe erfolgt gemäß den schriftlichen Hinweisen des Tierbesitzers. 

Der Hundehalter entscheidet, ob sein Hund abgeleint werden darf oder nicht. An der Straße laufen die Hunde immer an der Leine, ebenso in Bereichen in denen Leinenpflicht besteht.
Sollte ein Hund wider erwarten weglaufen, dann haften wir nicht für etwaige Schäden am Hund oder an Dritten. Wir versichern alle nötigen Schritte wie z.B. das Informieren von Tierheim und Polizei durchzuführen.
 

2.4. Abholung

Der Tierbesitzer ist verpflichtet, den Hund zum vereinbarten Termin abzuholen. 
Bei vorzeitiger Abholung des Tieres kann keine Rückerstattung des bezahlten Betrages erfolgen. 
Personen die nicht Tierbesitzer oder Überbringer des Hundes sind, benötigen eine schriftliche Vollmacht des Tierhalters, um das Tier entgegen nehmen zu können. Die schriftliche Vollmacht bleibt beim Hundebetreuer.
Bei nicht rechtzeitiger Abholung des Tieres muss jeder weitere Kalendertag verrechnet werden. 
Wird der Hund fünf Tage nach dem vereinbarten Abholtermin nicht abgeholt, wird der Hund dem Tierheim übergeben.
 

2.5. Kosten

Die Kosten für die Unterbringung (und eventuell des Futters) sind bei Übergabe des Tieres zu bezahlen. 

Die Abrechnung erfolgt in Kalendertagen (0–24 Uhr). 

 

3. Gesundheit
3.1. Allgemein

Der Hundehalter versichert, dass sein Hund keine ansteckenden Krankheiten hat. 
Über etwaige Krankheiten muss wahrheitsgemäß informiert werden. 
Bei Medikamenten-Einnahme ist der Hundesitter genau, am besten schriftlich, zu informieren, in welcher Art und Weise die Medikamentenvergabe erfolgt
Die Medikamente hat der Hundebesitzer zu Verfügung zu stellen. 
 

3.1. Vorsorge

Der Hundehalter verpflichtet sich den Impfausweis vorzulegen. 
Der Hund muss gegen Tollwut schutzgeimpft sein. 
Des weiteren wird empfohlen, dass der Hund ebenfalls gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Zwingerhusten geimpft ist.
Es wird empfohlen, dass der Hund mit einem entsprechenden Präparat gegen Zecken und Flöhe behandelt ist. Sollte der Hund während der Betreuungszeit mit einem Präparat behandelt werden müssen (z.B. bei starkem Zeckenbefall), dann wird dies dem Hundehalter in Rechnung gestellt. 

3.2. Tierärztliche Kosten

Bei Verdacht auf Krankheiten oder Verletzungen ist der Hundesitter berechtigt, das Tier von einem Tierarzt untersuchen oder behandeln zu lassen. Die Kosten dafür hat der Tierbesitzer zu tragen, ebenso wie die erforderlichen Nachbehandlungskosten. 
Der Hundehalter wird selbstverständlich vorher informiert. 
In Notfällen können wir auch eigenmächtig ohne Rücksprache mit dem Hundehalter handeln. 
Verletzungen durch andere untergebrachte Tiere sind nicht auszuschließen und daher übernimmt der Hundesitter keine Haftungen dafür.